Verwaltungsgeschichte Cisleithaniens 1850-1918

Die Periode können wir in drei Etappen einteilen:

  1. 1850-1855 – Die Justiz ist von der Verwaltung ausgeschieden, für Staatsverwaltung sind Verwaltungskreise errichtet (7 in Böhmen, 2 in Mähren, 3 in Steiermark, 4 in Tirol und Vorarlberg, 3 in Küstenland, übrige Länder ohne Kreise). Die Bezirkshauptmannschaften sind den Kreisen untergeordnet. Für Justizverwaltung sind den Landesgerichten untergeordnete Bezirksgerichte errichtet, als 3. Instanz die Oberlandesgerichte.

  2. 1855-1868 – In diesem Zeitraum ersteht die Vereinigung von Justiz- und  Staatsverwaltung in sg. gemischten Bezirksbehörden (mit der Größe den Gerichtsbezirken), welche üben die beide Funktionen aus. Diese Behörden sind in der Staatsverwaltungslinie in erste Instanz den Kreisbehörden, in der Justizlinie den Landesgerichten untergeordnet (diese Institutionen haben bis zu Ausnahmen derselbe Bereich). Die dritte Instanz der Verwaltung werden die Statthaltereien, die schrittweise die Agenda den Kreisbehörden übernehmen (bis zu Auflösung den Kreisbehörden 1860-1867)

  3. ab 1868 – das definitive Modell, in diesem Jahre einzuführt, dauert bis zu Ende der Monarchie (und in Republik Österreich bis heute). Die erste Instanz der politische Verwaltung ist der politische Bezirk, aus einige Gerichtsbezirke bestand. An derselbe Stufe sind die Statutarstädte (30 in unserem Berichtraum), in Prag, Brünn, Wien, Graz und Triest auch die selbstständige Polizeidirektionen, die die Sicherheitsagenda im Bereich dieser Städte ausüben. Die zweite Instanz der politische Verwaltung sind in größere Länder die Statthaltereien, in kleinere (Schlesien, Salzburg, Kärnten und Krain) die Landesregierungen, die dritte Instanz das Ministerium des Innern. In Böhmen wurde einige Funktionen der Statthalterei an 13 Bezirkshautleute (in den Sitzen der Kreisbehörden) übergetragen. In Justizverwaltung folgte das frühere Modell, die Bezirksgerichte wurde den Kreisgerichten (in der Landeshauptstadt Landesgerichten) untergeordnet, in Wien, Prag und Triest wurde neben den Landesgerichten auch die selbstständiege Handelsgerichten erricht (in Triest auch das Seegericht). Die Bergsenate von einigen Kreisgerichte üben die Berggerichtsbarkeit auch für mehr Kreisgerichtssprengel aus. Die dritte Instanz wurde die Oberlandesgerichte. Die höchste Kassationsgewalt hatte der Oberste Justiz- und Kassationshof in Wien.